Andererseits gilt bezüglich des Stundenansatzes auch für das Berufungsverfahren das oben Gesagte. Ist demnach eine Reduktion des geltend gemachten Aufwands um rund neun Stunden gerechtfertigt und erhöht man andererseits den Stundenansatz auf das übliche Mass von 240 Franken, so ist für das Verfahren vor Kantonsgericht ein Honorar einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer von 2'400 Franken angemessen. 3. Die Klägerin ist mit ihrer Forderung zu gut 31 % durchgedrungen, so dass es gerechtfertigt ist, sie mit zwei Dritteln und die Beklagte mit einem Drittel der aussergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu belasten.