Seite 18 — 21 der Vorinstanz mit überzeugender Begründung als aussichtslos abgehandelt wurden und bei realistischer Betrachtungsweise nicht mehr zum Gegenstand des Berufungsverfahrens hätte gemacht werden dürfen. Der durch das Beharren auf diesem Teil der Klage entstandene überflüssige Aufwand kann nicht in Rechnung gestellt werden, und es ist die Kostennote folglich entsprechend herabzusetzen. Andererseits gilt bezüglich des Stundenansatzes auch für das Berufungsverfahren das oben Gesagte.