b) Auch der im zweitinstanzlichen Verfahren ausgewiesene Zeitaufwand von 12,5 Stunden ist übersetzt. Der Rechtsvertreter der Klägerin befasste sich vor Kantonsgericht wiederum in langen Ausführungen zur Frage der Rechtmässigkeit der Kündigung und zum behaupteten Mobbing, zwei Themen, die von