Bei einer anderen Betrachtungsweise würde die unterliegende Partei davon profitieren, dass der Gegenpartei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wurde, was nicht der Sinn der unentgeltlichen Rechtspflege sein kann. Ist unter Berücksichtigung des entschädigungspflichtigen Aufwands eine Reduktion der verrechneten Stunden um rund einen Drittel gerechtfertigt und erhöht man andererseits den anzuwendenden Stundenansatz auf 240 Franken, so erscheint für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer von 6'000 Franken angemessen.