Pra 5/2010 Nr. 47). Das heisst also, dass der Rechtsanwalt, der eine Partei vertritt, welcher die unentgeltliche Rechtspflege zugestanden wurde, Anspruch auf den normalen Stundenansatz hat, soweit er obsiegt. Bei einer anderen Betrachtungsweise würde die unterliegende Partei davon profitieren, dass der Gegenpartei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wurde, was nicht der Sinn der unentgeltlichen Rechtspflege sein kann.