Andererseits hat der klägerische Rechtsvertreter in seiner Kostennote bereits den in Fällen unentgeltlicher Rechtspflege reduzierten Stundenansatz von 200 Franken anstelle des Normalansatzes von 240 Franken angewandt. Das Bundesgericht hat bezüglich der Frage der Höhe der Parteientschädigung bei Obsiegen im Falle unentgeltlicher Vertretung festgestellt, der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch des amtlichen Anwalts habe subsidiären Charakter und bleibe ohne Einfluss auf die Prozessentschädigung des unterliegenden Gegners; er komme zum Tragen, wenn keine Prozessentschädigung geschuldet oder diese uneinbringlich sei (BGE 5A_388/2009 vom 29. Juni 2009 = Pra 5/2010 Nr. 47).