Der Aufwand hat sodann auch in einem vernünftigen Verhältnis zum Streitwert zu stehen, was im vorliegenden Fall nicht genügend beachtet wurde. Alle diese Umstände sind bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung zu berücksichtigen. Andererseits hat der klägerische Rechtsvertreter in seiner Kostennote bereits den in Fällen unentgeltlicher Rechtspflege reduzierten Stundenansatz von 200 Franken anstelle des Normalansatzes von 240 Franken angewandt.