Es handelt sich vorliegend um einen aktenmässig wenig umfangreichen Fall mit einem einfachen Beweisverfahren und ohne anspruchsvolle Rechtsfragen. Die Frage der Rechtmässigkeit der Kündigung konnte bei nüchterner Betrachtung von vornherein nicht zweifelhaft sein und hätte folglich schon nach einer rudimentären Prüfung nicht weiterverfolgt werden dürfen. Dies hätte den Aufwand für die Redaktion der Prozesseingabe, für die Vorbereitung des Plädoyers und für das Beweisverfahren wesentlich reduziert. Der Aufwand hat sodann auch in einem vernünftigen Verhältnis zum Streitwert zu stehen, was im vorliegenden Fall nicht genügend beachtet wurde.