Seite 17 — 21 auslagen von Fr. 266.40, was zusammen mit der Mehrwertsteuer von Fr. 526.40 einen Rechnungsbetrag von Fr. 7'452.80 ergab. Das Kantonsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass die in Rechnung gestellten Arbeitsstunden dem zu entschädigenden notwendigen Aufwand nicht entsprechen und daher angemessen herabzusetzen sind. Es handelt sich vorliegend um einen aktenmässig wenig umfangreichen Fall mit einem einfachen Beweisverfahren und ohne anspruchsvolle Rechtsfragen.