2.a) Nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren einen Teilerfolg erzielt hat, ist auch über die aussergerichtliche Kostenfolge im erstinstanzlichen Verfahren neu zu entscheiden. Beide Parteien haben vor Bezirksgericht ihre Kostennoten eingereicht, wobei jene der Beklagtschaft zu keinen Diskussionen Anlass gibt. Der Rechtsvertreter der Klägerin verrechnete im erstinstanzlichen Verfahren 33.3 Arbeitsstunden zu 200 Franken, also ein Honorar von 6'660 Franken nebst Bar-