Hat eine Partei unnötigerweise gerichtliche oder aussergerichtliche Kosten verursacht, werden ihr diese ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt (Abs. 3). - Da die Vorinstanz die Klage vollumfänglich abgewiesen hat, musste sie nur über die von der Klägerin zu leistende ausseramtliche Entschädigung entscheiden. Sie stellte fest, angesichts des Praktikantenstatus’ und des Angestelltenverhältnisses der Rechtsvertreterin der Y. sei der von der Beklagten geltend gemachte Betrag von Fr. 771.-- angemessen.