II. 1. Da im vorliegenden Fall der Streitwert unter 30'000 Franken liegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 343 Abs. 2 OR vom Kanton Graubünden zu tragen. Die aussergerichtliche Kostenfolge richtet sich nach Art. 122 ZPO; dabei werden, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei ausfällt, die Kosten verhältnismässig verteilt (Abs. 2). Hat eine Partei unnötigerweise gerichtliche oder aussergerichtliche Kosten verursacht, werden ihr diese ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt (Abs. 3).