Dabei handelt es sich um den Bruttolohn, von dem die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV, ALV, NBUV) abzuziehen sind, wobei mangels konkreter Angaben in den Akten ein üblicher Abzug von 6,5 % vorgenommen wird; es resultiert damit ein Guthaben der Klägerin von Fr. 5'482.85, welcher Betrag ihr in teilweiser Gutheissung der Klage zuzusprechen ist. Ein Verzugszins wurde nicht geltend gemacht.