Wie oben festgestellt wurde, verdiente X. ohne Berücksichtigung des dreizehnten Monatslohns am Schluss des Arbeitsverhältnisses Fr. 1'594.30 pro Monat. Ausgehend von den im schweizerischen Durchschnitt pro Monat anfallenden 21,75 Arbeitstagen (Streiff/von Känel, N. 12 zu Art. 321c OR) ergibt dies Fr. 73.30 pro Tag, was für die 80 Ferientage, die der Klägerin zu entschädigen sind, einen Betrag von Fr. 5'864.-- ergibt. Dabei handelt es sich um den Bruttolohn, von dem die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV, ALV, NBUV) abzuziehen sind, wobei mangels konkreter Angaben in den Akten ein üblicher Abzug von 6,5 % vorgenommen wird;