329d OR), der Ferienlohn entspreche dem Gesamtlohn, also dem Grundlohn zuzüglich der regelmässigen Zulagen; ein- oder zweimal im Jahre fällige Vergütungen wie der 13. Monatslohn, Gratifikationen usw. seien nicht zu berücksichtigen, dürften aber auch nicht um die Dauer der Ferien gekürzt werden. Dieser Auffassung schliesst sich vorbehaltlos auch Brühwiler an (Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Auflage, Bern 1996, Nr. 1 und 3 zu Art. 329d OR). Das Bundesgericht bezieht in seinem Urteil 4C.203/2000 vom 2. April 2001 (E. 3b) den dreizehnten Monatslohn nicht in die Berechnung der Ferienentschädigung ein,