Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung in der Prozessantwort der Beklagten verstand sich der letzte Jahreslohn von Fr. 20'725.70 einschliesslich des dreizehnten Monatslohns, der letzte Lohn der Klägerin belief sich also ohne diesen auf monatlich brutto Fr. 1'594.30. Bei der Berechnung der der Klägerin zustehenden Entschädigung ist von diesem Betrag auszugehen, bleibt doch nach der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung der dreizehnte Monatslohn unberücksichtigt. Staehelin hält im Zürcher Kommentar fest (N. 1 und 5 zu Art. 329d OR), der Ferienlohn entspreche dem Gesamtlohn, also dem Grundlohn zuzüglich der regelmässigen Zulagen;