Wie oben festgehalten wurde, konnte die Berufungsklägerin ihre Ferien am Schluss des Arbeitsverhältnisses nur noch teilweise in natura beziehen, so dass ihr der verbliebene Ferienanspruch durch eine Lohnzahlung abzugelten ist. Dieser bemisst sich nach dem Lohn, der am Ende des Arbeitsverhältnisses gegolten hat (Rehbinder, Berner Kommentar, N. 16 zu Art. 329d OR). Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung in der Prozessantwort der Beklagten verstand sich der letzte Jahreslohn von Fr. 20'725.70 einschliesslich des dreizehnten Monatslohns, der letzte Lohn der Klägerin belief sich also ohne diesen auf monatlich brutto Fr. 1'594.30.