e) Nach dem Arbeitsvertrag vom Juni 2004 bezog X. ab 1. August 2004 einen Monatslohn von brutto Fr. 1'493.80 nebst einem dreizehnten Monatslohn, der je zur Hälfte im Juni und Dezember ausbezahlt wurde. Im Laufe der Jahre erfuhr der Lohn der Klägerin eine gewisse Erhöhung und erreichte am Schluss des Arbeitsverhältnisses nach einer auf den 1. April 2009 erfolgten Lohnerhöhung Fr. 20'725.70 brutto pro Jahr. Wie oben festgehalten wurde, konnte die Berufungsklägerin ihre Ferien am Schluss des Arbeitsverhältnisses nur noch teilweise in natura beziehen, so dass ihr der verbliebene Ferienanspruch durch eine Lohnzahlung abzugelten ist.