Seite 15 — 21 Beschäftigung entsprachen, die Klägerin aber pro Jahr Anspruch auf 25 Ferientage entsprechend ihrem reduzierten Beschäftigungsgrad hatte. Diesem Umstand hat die Beklagte nicht Rechnung getragen, weshalb ihrer Auffassung, wonach die Klägerin über kein Ferienguthaben mehr verfüge, nicht gefolgt werden kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass X. bei einem Ferienguthaben von 25 Tagen pro Jahr vom 1. August 2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2009, also für zusammen vier Jahre und zehn Monate, insgesamt Anspruch auf 121 Ferientage hatte.