Die Vertreterin der Y. bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass es sich bei der ersten Zahl um den Übertrag des Ferienguthabens des Jahres 2006 und bei der zweiten Zahl um jenes für das beginnende Jahr 2007 handelt. Dabei sind die zwölf Tage, entsprechend einem Tag pro Monat, jeweils als Guthaben für Arbeitstage bei einem Vollpensum zu verstehen. Nach den oben gemachten Ausführungen entspricht dies dem X. bei reduziertem Arbeitspensum unbestrittenermassen zustehenden Anspruch auf 25 Ferientage im Sinne von 25 (teilzeitigen) Arbeitstagen, an denen X. ferienhalber nicht zur Arbeit erscheinen muss.