Seite 14 — 21 d) Die Berufungsklägerin fordert eine Entschädigung für nicht bezogene Ferien ab Januar 2004. Sie übergeht dabei die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag, auf den sie sich stützt, erst ab 1. August 2004 Gültigkeit hatte. Während der ersten sieben Monate des Jahres 2004 galt hingegen noch der ab 1. Juni 1997 wirksame Vertrag, nach welchem der Ferienanspruch der damals 44-jährigen Arbeitnehmerin durch eine Ferienentschädigung von 8,33 %, entsprechend einer Feriendauer von vier Wochen (BSK OR I - Portmann, Art. 329d N 3), abgegolten wurde.