Wenn diese Tabelle die Angaben über die tägliche Arbeitszeit und die Ferien ausgehend von einer 100-prozentigen Beschäftigung enthalte, so sei dies darauf zurückzuführen, dass in der Geschäftsstelle A. die entsprechenden Daten für Teilzeitbeschäftigungen noch nicht erfasst werden könnten. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin anerkannte seinerseits die Richtigkeit der geschilderten Berechnungsweise und damit die Tatsache, dass unter den ausgewiesenen jährlichen zwölf Ferientagen volle Arbeitstage bei einem hundertprozentigen Arbeitspensum zu verstehen sind, was bei dem von seiner Mandantin geleisteten reduzierten Arbeitspensum eben 25 Ferientage ergibt.