Die Vertreterin der Y. bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass diese Berechnungsweise die richtige sei, um auf das in der Zeiterfassungstabelle erwähnte jährliche Ferienguthaben von zwölf Tagen zu gelangen. Wenn diese Tabelle die Angaben über die tägliche Arbeitszeit und die Ferien ausgehend von einer 100-prozentigen Beschäftigung enthalte, so sei dies darauf zurückzuführen, dass in der Geschäftsstelle A. die entsprechenden Daten für Teilzeitbeschäftigungen noch nicht erfasst werden könnten.