Es fragt sich, was es mit diesen jeweils zwölf Tagen pro Jahr für eine Bewandtnis hat, da der Klägerin doch jährlich 25 Ferientage zustanden. Die Erklärung ist darin zu finden, dass 25 volle Ferientage bei einer 100-prozentigen Anstellung gewährt werden, während sich für die Klägerin bei einem Arbeitspensum von 45 % rund 11,25 beziehungsweise aufgerundet eben zwölf volle Ferientage ergeben. Die Vertreterin der Y. bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass diese Berechnungsweise die richtige sei, um auf das in der Zeiterfassungstabelle erwähnte jährliche Ferienguthaben von zwölf Tagen zu gelangen.