Unter der Rubrik Absenzen/Ansprüche werden in der Zeiterfassungstabelle der Beklagten unter anderem mit den Buchstaben AFER die Ferienansprüche und mit den Buchstaben FER die bezogenen Ferien angegeben. Unter dem Datum des 1. und des 2. Januar 2007 werden unter der Bezeichnung AFER je zwölf Tage und am 1. Januar 2008 neben übertragenen 24 Tagen zwölf zusätzliche Tage ausgewiesen. Es fragt sich, was es mit diesen jeweils zwölf Tagen pro Jahr für eine Bewandtnis hat, da der Klägerin doch jährlich 25 Ferientage zustanden.