Sie stützt sich dabei auf eine auf X. lautende Zeiterfassungstabelle für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Mai 2009. In diesem Auszug sind bis zum 31. Mai 2008 überhaupt keine Ferienbezüge vermerkt und es fehlen auch Angaben zu den Arbeitszeiten, auch solche finden sich erst ab Juni 2008. Dabei fällt auf, dass ab diesem Datum eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden und 24 Minuten angegeben wird, was auf die nur teilzeitangestellte X. offensichtlich nicht zutreffen kann. Die Arbeitszeit der Berufungsklägerin betrug nach dem Arbeitsvertrag vom Juni 2004 monatlich 77 Stunden, was nach der Darstellung in der Prozessantwort einem Pensum von 45 % entsprach. Unter der Rubrik Absenzen/