Seite 13 — 21 nung einer allenfalls geschuldeten Ferienentschädigung eingegangen wird, ist abzuklären, wie viele Ferientage die Klägerin bezogen beziehungsweise wie viele nicht bezogene Tage ihr zu entschädigen sind. Dabei hat nach dem oben Gesagten die Arbeitnehmerin den grundsätzlichen Ferienanspruch zu beweisen - was geschehen ist -, während die Arbeitgeberin den Beweis dafür zu erbringen hat, wie viele Ferientage die Angestellte bezogen hat.