Wenn er in der Prozesseingabe von einem Ferienanspruch von fünf Wochen pro Jahr ausging, indem er ausführte, seine Mandantin habe (für die Jahre 2004 bis 2008) das Recht auf fünf mal fünf Wochen Ferien und die Beklagte weder in der Prozessantwort noch vor Schranken einem entsprechenden Anspruch widersprochen hat, so besteht kein Anlass, bei der Beurteilung des Falles von einer anderen Feriendauer auszugehen. Über unbestritten gebliebene Behauptungen ist kein Beweis zu führen, und es ist somit von einem Anspruch auf fünf Ferienwochen auszugehen.