OR müssen mindestens vier Wochen Ferien gewährt werden. Dass Arbeitnehmer von 50 und mehr Jahren von Gesetzes wegen automatisch einen Anspruch auf eine fünfte Ferienwoche hätten, wie dies der Vertreter der Berufungsklägerin anzunehmen scheint, trifft nicht zu. Wenn er in der Prozesseingabe von einem Ferienanspruch von fünf Wochen pro Jahr ausging, indem er ausführte, seine Mandantin habe (für die Jahre 2004 bis 2008) das Recht auf fünf mal fünf Wochen Ferien und die Beklagte weder in der Prozessantwort noch vor Schranken einem entsprechenden Anspruch widersprochen hat, so besteht kein Anlass, bei der Beurteilung des Falles von einer anderen Feriendauer auszugehen.