b) Der klägerische Rechtsvertreter legte in der Prozesseingabe nicht dar, wie er die nach seiner Auffassung für fünf Wochen Ferien pro Jahr geschuldete Entschädigung von Fr. 1'992.90 berechnete, und er war auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht nicht in der Lage, eine Erklärung dafür zu geben, wie er auf den erwähnten Betrag gekommen ist. - Weder aus dem von der Beklagten eingelegten Arbeitsvertrag noch aus sonst welchen Urkunden geht hervor, wie viele Ferienwochen der Klägerin pro Jahr zustanden. Gemäss Art. 329a Abs. 1 OR müssen mindestens vier Wochen Ferien gewährt werden.