Für den Restanspruch „Ferien“ 2004 von rund zwei Wochen begann die fünfjährige Verjährungsfrist somit Mitte Dezember 2004 zu laufen, und sie endete demnach im Dezember 2009. Die Klage wurde am 7. Mai 2009 und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben, und bezüglich der nicht bezogenen Ferien für die folgenden Jahre ist demnach die Verjährung umso weniger eingetreten. Die Regelungen bezüglich der Verjährung können auch nicht durch einen Arbeitsvertrag abgeändert werden, da sie offenkundig zwingendes Recht sind. Sie können jedenfalls nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden.