329c OR; Streiff/von Känel, N. 4 zu Art. 329c OR) tritt bei Nichtbezug der Ferien keine Verwirkung ein; es gilt vielmehr die fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 3 OR. Diese beginnt mit der Fälligkeit, welche bei vierwöchigem Ferienanspruch nach Ablauf von 48 Wochen, bei fünf Wochen Ferienanspruch somit nach Ablauf der 47. Jahreswoche beginnt. Für den Restanspruch „Ferien“ 2004 von rund zwei Wochen begann die fünfjährige Verjährungsfrist somit Mitte Dezember 2004 zu laufen, und sie endete demnach im Dezember 2009.