Grundsätzlich gilt, dass eine Umkehr der Beweislast nur mit grosser Zurückhaltung vorzunehmen ist. Die Entscheidungsfreiheit von X. war nach Auffassung des Kantonsgerichts aber nicht derart erheblich, dass sich eine solche Umkehr der Beweislast rechtfertigen liesse. Der gegenteilige Entscheid der Vorinstanz, der Klägerin den Nachweis für die nicht bezogenen Ferien aufzuerlegen, hält demnach einer näheren Prüfung nicht stand. Der Nachweis obliegt aus den dargelegten Gründen vielmehr der beklagten Arbeitgeberin.