Seite 11 — 21 dass sie keine Ferien beziehen konnte. Der diesbezüglichen Hinweis auf Streiff/ von Känel erscheint nicht stichhaltig. Die Autoren können sich bezüglich der Umkehr der Beweislast übrigens allein auf einen Entscheid aus dem Kanton Genf abstützen (a.a.O., N 7 in fine zu Art. 329c OR), der in tatsächlicher Hinsicht anders gelegen und folglich nicht geeignet ist, im zu beurteilenden Fall die Klägerin für beweispflichtig zu erklären. Grundsätzlich gilt, dass eine Umkehr der Beweislast nur mit grosser Zurückhaltung vorzunehmen ist.