Dabei waren mehrere Arbeiten täglich, andere jeden zweiten Tag usw. vorzunehmen. Aus dieser Regelung ist ersichtlich, dass die Klägerin ihre Ferien keineswegs beliebig, das heisst ohne Absprache mit dem Vorgesetzten beziehen konnte, da ja bei ihrer Abwesenheit - insbesondere für die zwei Wochen zusammenhängender Ferien - eine Ersatzkraft gefunden und eingesetzt werden musste, ansonsten die Räumlichkeiten während dieser Zeit ungereinigt geblieben wären. Das Kantonsgericht ist daher der Auffassung, dass der Klägerin keine erhebliche Freiheit zustand, den Ferienbezug selbst zu bestimmen. Damit trifft aber nicht sie die Beweislast,