gehabt, so dass sie bezüglich Zeitpunkt und Dauer der Ferien über erhebliche Freiheiten verfügt habe. Es mag wohl zutreffen, dass der Klägerin nicht vorgeschrieben wurde, zu welcher Uhrzeit sie jeweils die Reinigung vorzunehmen habe. Immerhin dürfte sie auch diesbezüglich kaum über erhebliche Entscheidungsfreiheit verfügt haben, ist es doch üblich, dass diese Arbeiten ausserhalb der Bürozeiten zu tätigen sind, also in der Regel gegen Abend. Aufschlussreich sind in diesem Zusammenhang der im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitseinsatz und das Leistungsverzeichnis. Nach dem Arbeitsvertrag hatte die Arbeitsleistung regelmässig zu erfolgen.