Diese Behauptungen und Begründung der Beklagten und der Vorinstanz sind in verschiedener Hinsicht nicht haltbar. Das Ferienrecht steht jedem Arbeitnehmer zu, auch jenem, der Teilzeitarbeit leistet. Der Ferienanspruch bedingt die Zuweisung einer arbeitsfreien Periode an den Arbeitnehmer (Streiff/von Känel, a.a.O., N. 5 zu Art. 329a OR). Ist bei Teilzeit gleich zu verfahren wie bei Vollzeit, so bedeutet dies auch, dass auch beim Teilzeitbeschäftigten entsprechend Art. 329c Abs. 1 OR mindestens zwei Wochen Ferien zusammenhängen müssen. Entgegenzutreten ist sodann auch der Behauptung der Vorinstanz und der Beklagten, die Klägerin habe keine Anwesenheitspflicht zu bestimmten Zeiten