Seite 10 — 21 Genève zu begründen versuchte. Die Beklagte liess ausführen, die Funktion der Klägerin als Raumpflegerin habe keine Anwesenheitspflichten zu bestimmten Zeiten erfordert, und es habe auch in der Entscheidungsfreiheit von X. gelegen, ob sie einzelne Tage oder wochenweise Ferien beziehen wollte. In Bestätigung dieser Praxis habe die Y. während des bestehenden Arbeitsverhältnisses denn auch keine Forderung auf nicht bezogene Ferien seitens der Arbeitnehmerin erhalten und es habe die Klägerin auch nicht bewiesen, dass sie eine solche Forderung erhoben habe.