Dieser ihr somit obliegende Beweis habe die Klägerin nicht zu erbringen vermocht. - Mit dieser Begründung folgte die Vorinstanz der von der Beklagten vertretenen Meinung, welche diese schon in der Prozesseingabe vorbrachte und die ihre Rechtsvertreterin anlässlich der Hauptverhandlung unter Hinweis auf einen von Streiff/von Känel (Arbeitsvertrag, 6. Auflage, Zürich 2006, Art. 329c OR N. 7) erwähnten, in SAE 1997 S. 42 ff. publizierten Entscheid des Cour d’appel de