Die Ausführungen der Vorinstanz über die Verpflichtungen der Klägerin hinsichtlich des Ferienbezugs sind noch in einem weiteren Punkt zu beanstanden. Das Bezirksgericht stellt sich gestützt auf die Ziffer 2 der Weisung 4.2 für den Ferienbezug auf den Standpunkt, es wäre Sache der Klägerin gewesen, für den Bezug ihrer Ferien besorgt zu sein und dies mit ihren Vorgesetzten abzusprechen. Eine solche Auslegung der fraglichen Ziffer 2 geht nach Auffassung des Kantonsgerichts zu weit. Sollte der Wortlaut dieser Bestimmung tatsächlich eine solche einseitige Verpflichtung stipulieren, wäre dies wohl rechtswidrig. Wie oben erwähnt, bestimmt gemäss Art. 329c Abs. 2 OR der Arbeitgeber