Es ist also offenkundig, dass diese Weisung auf die frühere Zeit, das heisst ab 2004, gar keine Wirkung entfalten konnte. Die durch das neue Papier ersetzte Weisung vom 1. Dezember 2004 liegt sodann nicht im Recht, und auch die im Arbeitsvertrag erwähnten Allgemeinen Anstellungsbedingungen (ABB) wurden von der Beklagten nicht eingelegt.