Auf den vorliegenden Fall übertragen heisst dies, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin die vertragliche Verpflichtung der Y. zur Gewährung von Ferien sowie deren Entstehen durch die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beweisen hat. Die Beklagte trägt als Arbeitgeberin demgegenüber die Beweislast dafür, dass und wie viele Ferientage während der massgebenden Zeit von der Klägerin bezogen worden sind (vgl. BGE 4C.57/2001, E. 2.a; BSK OR I - Portmann, Art. 329d N 14). b) Nach Art. 329c Abs. 2 OR bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rück-