Nach dieser Regel hat das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zu beweisen, wer einen vertraglichen Anspruch erhebt, während die Erfüllung der Vertragspflicht von jener Partei zu beweisen ist, welche dies behauptet und die damit den Untergang der vertraglichen Pflicht einwendet (BGE 125 III 80). Auf den vorliegenden Fall übertragen heisst dies, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin die vertragliche Verpflichtung der Y. zur Gewährung von Ferien sowie deren Entstehen durch die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beweisen hat.