5.a) Nach der für die Beweislastverteilung gültigen Grundregel von Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Regel hat das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zu beweisen, wer einen vertraglichen Anspruch erhebt, während die Erfüllung der Vertragspflicht von jener Partei zu beweisen ist, welche dies behauptet und die damit den Untergang der vertraglichen Pflicht einwendet (BGE 125 III 80).