Der klägerische Rechtsvertreter legte in der Prozesseingabe nicht dar, wie er die nach seiner Auffassung für fünf Wochen Ferien pro Jahr geschuldete Entschädigung von Fr. 1'992.90 berechnete, und er war auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht nicht in der Lage, eine Erklärung dafür zu geben, wie er auf den erwähnten Betrag gekommen ist. Bevor der Frage nachgegangen wird, ob die geltend gemachte Ferienentschädigung sich in quantitativer Hinsicht aufgrund der Aktenlage begründen lässt, ist indessen die Antwort auf die Frage zu suchen, wie es sich bezüglich der Beweislastverteilung für den Ferienbezug verhält.