Für die Jahre 2004 bis 2008 fordert die Klägerin eine Entschädigung von Fr. 1'992.90 pro Jahr, also total Fr. 9'964.50 und für die Monate Januar bis Juli 2009 zusätzlich Fr. 1'162.50. Mit Bezug auf das Jahr 2009 ist vorweg festzuhalten, dass - falls sich der Anspruch auf eine Ferienentschädigung grundsätzlich als berechtigt erweisen sollte - sich die Entschädigung für das Jahr 2009 von vornherein auf fünf Monatsbetreffnisse reduzieren müsste, da das Arbeitsverhältnis nach dem oben unter Ziffer 2 Gesagten von der Beklagten korrekt unter Beachtung einer einmonatigen Frist auf Ende Mai aufgelöst worden ist.