Das Bezirksgericht hat sodann auch zutreffend festgehalten, dass die Klägerin kein auf eine Entschädigung hinzielendes Rechtsbegehren gestellt und beziffert hat. Das angefochtene Urteil erweist sich demnach mit Bezug auf die Frage der behaupteten missbräuchlichen Kündigung als überzeugend begründet.