Weder im Arbeitsvertrag noch im detaillierten Leistungsverzeichnis wird diese Arbeitsgattung erwähnt, und auch im Kurzprotokoll der Teamleiterin wird diesbezüglich keine Bemerkung gemacht. Der Vorinstanz ist demnach beizupflichten, dass aufgrund der Akten nichts darauf hindeutet, dass X. Opfer eines Mobbing geworden wäre und dass Hinweise auf eine missbräuchliche Kündigung im Sinne von Art. 336 OR nicht ersichtlich sind. Das Bezirksgericht hat sodann auch zutreffend festgehalten, dass die Klägerin kein auf eine Entschädigung hinzielendes Rechtsbegehren gestellt und beziffert hat.