Seite 6 — 21 bessert werde, ansonsten man eine andere Lösung suchen müsse. Damit brachte die Beklagte entgegen der Behauptung des klägerischen Rechtsvertreters unmissverständlich zum Ausdruck, dass man - falls sich die Arbeitsqualität nicht verbessern sollte - auf die weitere Zusammenarbeit mit X. würde verzichten müssen. Dieses Schreiben blieb offenbar ohne die erhoffte Wirkung, hielt doch die Beklagte in ihrem Kündigungsschreiben vom 27. April 2009 fest, die Reinigungsarbeiten in den Räumlichkeiten des Regionalsitzes seien trotz mehrfacher Aufforderungen nicht zur Zufriedenheit ausgeführt worden. Nachdem die Ange-