Es wird betont, dass es ein Anliegen der Y. sei, dass die Reinigung sorgfältig und fachgerecht ausgeführt werde. Mit dem Mahnschreiben, das erst erfolgt sei, als die Kündigung schon festgestanden habe, meint der klägerische Rechtsvertreter wohl den Brief vom 10. Februar 2009. Darin wird die Qualität der Reinigungsarbeiten im Allgemeinen gerügt, es werden aber auch verschiedene konkrete Beanstandungen vorgebracht. So wird auf schmutzige Spuren auf den Tischen, den Ablageflächen und an den Schaltern verwiesen sowie die unzureichende Reinigung der Toiletten und Böden gerügt. Es wird sodann klar festgehalten, man erwarte nun, dass die Sauberkeit sichtbar ver-